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Seit 1. Juli 2023 haben elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem ElektroG.
Sie müssen einer Prüfpflicht nachgehen. Wenn erforderliche Registrierungen beim Elektro-Altgeräte Register nicht nachgewiesen werden können, werden die entsprechenden Akteure gesperrt. Nicht registrierte Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.
Maßgeblich ist der Paragraf 6 „Registrierung“ des ElektroG. So heißt es in Absatz 2: „Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (3.)“ Hervorzuheben ist auch Absatz 3: „Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“
Kann die Pflichterfüllung nicht nachgewiesen werden, drohen Accountsperrungen, Bußgelder und Abmahnungen. Aktuell kann es drei Monate dauern, bis eine Registrierung beim Elektro-Altgeräte Register genehmigt wird. Bei diesem bürokratischen Aufwand leistet Lightcycle Hilfestellung.
Weiterführende Informationen unter: www.lightcycle.de/vertreiber
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Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH
Frau Pauline Beier
Elsenheimerstr. 55a
80687 München
Deutschlandfon ..: Tel.: +49 30 609801 431
web ..: https://www.lightcycle.de
email : redaktionsbuero@lightcycle.deÜber Lightcycle
Lightcycle ist ein nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller und organisiert bundesweit die Rücknahme ausgedienter Leuchtstoffröhren, LED- und Energiesparlampen sowie Leuchten und bietet Services zur Erfüllung des Elektroaltgerätegesetzes (ElektroG) an. Lightcycle ist als beauftragter Dritter berechtigt, ausgediente Lampen und Leuchten zurückzunehmen. Kleine Mengen an Altlampen gehören in Sammelboxen im Handel oder auf den Wertstoffhof. Größere Mengen ab 50 Stück können an den Lightcycle Großmengensammelstellen abgegeben werden. Bei Sanierungsprojekten bietet Lightcycle eine Containergestellung und Direktabholung zur fachgerechten Entsorgung an. Lightcycle führt die gesammelten Lampen und Leuchten einem fachgerechten und gesetzeskonformen Recycling zu, wodurch die Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe sichergestellt wird. Mehr Informationen finden Sie unter www.lightcycle.de, die nächstgelegene Großmengen- und Kleinmengen-Sammelstelle unter www.sammelstellensuche.de.
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ElektroG-Regelung seit 1. Juli: Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
veröffentlicht am 5. Juli 2023 in der Rubrik Allgemein
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ElektroG-Regelung seit 1. Juli: Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
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